Was erledige ich wo? - Abmeldung bei der Meldebehörde

Verfahrensinformationen zu Abmeldung bei der Meldebehörde, Quelle: amt24.sachsen.de

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei

  • Umzug in das Ausland
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.

  • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.


Fristen

innerhalb von 2 Wochen (frühestens 1 Woche vor Auszug)


Kosten (Gebühren)

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.


Rechtsgrundlage
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung der meldepflichtigen Person
  • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften