Was erledige ich wo? - Gaststättengewerbe anzeigen

Verfahrensinformationen zu Gaststättengewerbe anzeigen, Quelle: amt24.sachsen.de

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und
  • der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.

Wenn bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (Gewerbean- oder -ummeldung).

Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG).

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.


Verfahrensablauf

Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb schriftlich oder auf elektronischem Wege anzeigen.

Vordrucke sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.

  • Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständigen Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
  • Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

Hinweis: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.

  • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

bei juristischen Personen (zusätzlich):

  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e. V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.


Kosten (Gebühren)

Bestätigung der Anzeige: EUR 22,00 - EUR 112,00


Rechtsgrundlage
  • § 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Gaststättengewerbe
  • § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Anzeigeverfahren
  • § 4 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Überwachung
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 42 Gaststättenwesen