Was erledige ich wo? - Sperrzeitverkürzung beantragen

Verfahrensinformationen zu Sperrzeitverkürzung beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit festgesetzt, die um 05:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet.

Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.

Hinweis: In der Nacht zum 01.01., zum 01.05. und zum 02.05. ist die Sperrzeit aufgehoben.

Spielhallen und Vergnügungsstätten

Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Besonderheiten

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden

  • allgemein die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben
  • für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt
    • den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20:00 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 07:00 Uhr hinausschieben oder
    • die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen oder aufheben, wobei die Sperrzeiten für Spielhallen drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.

Achtung: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.


Voraussetzungen
  • das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
  • das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde nur auf Antrag anordnen.

  • Das Anliegen sollten Sie konkret darlegen und begründen.
  • Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen, den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.
  • Erkundigen Sie sich, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag auf Sperrzeitverkürzung


Fristen

keine

Hinweis: Es ist ratsam, die Ausnahme frühzeitig zu beantragen.


Kosten (Gebühren)

je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für den Gewerbetreibenden


Rechtsgrundlage
  • § 9 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Sperrzeit
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)