Was erledige ich wo? - Wohnberechtigungsschein beantragen

Verfahrensinformationen zu Wohnberechtigungsschein beantragen, Quelle: amt24.sachsen.de

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.

Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.

Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.


Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Hinweis! Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.


Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.


Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen)
  • gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
  • gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Fristen 

keine


Kosten (Gebühren)

je nach örtlicher Gebührensatzung


Rechtsgrundlage
  • § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein
  • § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind)
  • örtliche Satzung